Hundehaltung

Hunde An- und Abmeldungen

Die Verantwortung der ordnungsgemäßen Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde liegt immer bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter.

Auch tragen Sie zu jeder Zeit und überall für das Verhalten Ihres Hundes die Verantwortung und sind auch haftbar.

Ein Hund ist so zu verwahren, zu halten und zu führen, dass

  • Mensch und Tier nicht gefährdet werden,
  • Mensch und Tier nicht über zumutbares Maß belästigt werden,
  • der Hund an öffentlichen Orten oder "fremden" Grundstücken NICHT unbeaufsichtigt herumlaufen kann. 

Auffällige Hunde und Hunde Spezieller Rasse sind an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine und MIT Maulkorb zu führen.


PFLICHTEN RUND UM DIE AN- und ABMELDUNG:

1.    Eintragung in das oberösterreichische Hunderegister bei der Hauptwohnsitzgemeinde

   Ist der Hund älter als zwölf Wochen, ist er binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde mit folgenden Angaben zu melden.


2.    Der Meldung sind anzuschließen: 

    Name, Kontaktdaten und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters

    Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis  (VOR Beginn der Hundehaltung zu absolvieren!)

    Der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht 

    Der Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank (Animaldata, TASSO,....)

   Daten des Hundes (Name, Rasse, Geschlecht, Wurfdatum, Fellfarbe, Chipnummer)

  sonstige Nachweise (Bestätigung der Begleithundeprüfung, Bestätigung Alltagstauglichkeitsprüfung,...)



3.    Entrichtung der Hundeabgabe bei der Hauptwohnsitzgemeinde

Im Zuge der Anmeldung ist der Gemeinde die jährliche Hundeabgabe zu entrichten. 

Jährliche Hundeabgabe:    € 30,00 pro Hund


4.    Abmeldung des Hundes 

Im Falle eines Umzugs oder eines Verlustes (z.B. Todesfall) muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.



KLEINE HUNDE:

Für kleine Hunde ist nur der Sachkundenachweis erforderlich. Damit ein kleiner Hund offiziell als solcher klassifiziert werden kann (auch wenn dies bereits zuvor eindeutig feststellbar ist), muss zwischen dem 12. und 14. Lebensmonat eine tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht vorgelegt werden.



"GROßE" HUNDE (40/20 - Regelung) & Alltagstauglichkeitsprüfung

Erforderliche Ausbildungen:

  • Sachkundenachweis
  • Überprüfung Alltagstauglichkeit

Das Mindestalter für die Alltagstauglichkeitsprüfung beträgt 12 Monate. Der Nachweis über die bestandene Prüfung muss spätestens 6 Monate nach der Anmeldung des Hundes vorgelegt werden. Dies gilt für alle Hunde, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits 12 Monate alt oder älter sind.

Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet haben, müssen spätestens bis zum 18. Lebensmonat  die Prüfung absolvieren und der Gemeinde vorgelegt werden. Wird dies nicht fristgerecht eingehalten gilt der Hund als auffällig.

Hunde mit einer Widerristhöhe ab 40 cm oder einem Gewicht ab 20 kg zählen zu den "großen Hunden".

Eine Tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht muss ab dem 12. Lebensmonat bis zum 14. Lebensmonat vorgelegt werden.

Eine Person darf nicht mehr wie zwei "große" Hunde gleichzeitig führen.

Bildliche Erklärung Land OÖ


                                          Bildliche Erklärung© Copyright 2024 Land OÖ

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"SPEZIELLE" Hunde (Kampfhunde): 

Darunter fallen folgende Hunderassen unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe und Gewicht an:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • American Pit-Bull
  • Tosa Inu
  • und Kreuzungen

Zwingend notwendig:

  • Sachkundenachweis
  • Überprüfung Alltagstauglichkeit

Für diese Hunde gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen (“Freitesten”). Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.

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"AUFFÄLLIGE" Hunde & Zusatzausbildung: 

Ein Hund gilt als auffällig, wenn

  • die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht erbracht wird,
  • bei einem "Vorfall" ohne dass der Hund provoziert wurde (Hetzen, bedrohliches Anspringen, Verletzungen bei Mensch oder Tier).

Erforderlich für "auffällige" Hunde:

  • Sachkundenachweis
  • Überprüfung Alltagstauglichkeit
  • Verhaltensmedizinische Evaluierung (durchgeführt von einen Tierarzt mit einer Sonderausbildung)
  • Zusatzausbildung (besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil - damit wird eine tierschutzgerechte und gefahrlose Haltung sichergestellt)

Für diese Hunde gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen (“Freitesten”). Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.

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STRAFBESTIMMUNGEN (§21 OÖ. HHG 2024):

Werden zwingend notwendige Unterlagen bei der Anmeldung wie Nachweise, Bestätigungen nicht vorgelegt oder kommt die Hundehalter:in den Verpflichtungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 nicht nach, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen (§21 Oö. HHG 2024). Die Höhe der Strafe beträgt zwischen € 200,00 und € 7.000,00.


LINKS:

Auf der Seite sichermithund.at finden Sie leicht verständliche und umfassende Informationen zum neuen oberösterreichischen Hundehaltegesetz 2024.

Auf der Seite land-oberoesterreich.gv.at/538095 finden Sie weitere Informationen zum neuen oberösterreichischen Hundehaltegesetz 2024 (Anbieter Alltagstauglichkeitsprüfung, ... ).

Oö_Hundehaltegesetz_2024.pdf herunterladen (0.3 MB)